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   BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10   

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BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10 (https://dejure.org/2011,21578)
BPatG, Entscheidung vom 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10 (https://dejure.org/2011,21578)
BPatG, Entscheidung vom 31. März 2011 - 28 W (pat) 589/10 (https://dejure.org/2011,21578)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Üblichkeit von Produktlinien mit dem Titel "Line" auf dem Warensektor von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern; Anmeldung der Bezeichnung "greenLine" als Wortmarke für die Waren "Bauten und deren Teile, jeweils nicht aus Metall, nämlich Ein- und ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "greenLINE" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "greenLINE" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline ; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT ; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD ).

    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID ; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH ).

    Der Verkehr wird die Anmeldemarke nicht in einem über den jeweiligen beschreibenden Sinngehalt ihrer Einzelbestandteile hinausgehenden Bedeutung verstehen, die ihm Veranlassung geben könnte, ihr einen über den Sachhinweis ihrer Bestandteile hinausgehenden Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen; damit ist sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schutzfähig (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID ; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH ).

    Vorliegend bedarf es zu der Frage, ob durch die vorgenannte neuere Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung insbesondere dazu, dass die Unterscheidungskraft bereits zu verneinen ist, wenn die als Marke angemeldete Bezeichnung bereits in einer möglichen Bedeutung beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline ; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT ; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD ), in Frage gestellt wird, aber keiner Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, da er diese Frage in der vom Anmelder genannten Entscheidung " Vorsprung durch Technik" ) bereits beantwortet hat.

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10
    Danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID ).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2 ), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2 ) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington ; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler ; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit ).

    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID ; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH ).

    Der Verkehr wird die Anmeldemarke nicht in einem über den jeweiligen beschreibenden Sinngehalt ihrer Einzelbestandteile hinausgehenden Bedeutung verstehen, die ihm Veranlassung geben könnte, ihr einen über den Sachhinweis ihrer Bestandteile hinausgehenden Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen; damit ist sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schutzfähig (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID ; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH ).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline ; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT ; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD ).

    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID ; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH ).

    Der Verkehr wird die Anmeldemarke nicht in einem über den jeweiligen beschreibenden Sinngehalt ihrer Einzelbestandteile hinausgehenden Bedeutung verstehen, die ihm Veranlassung geben könnte, ihr einen über den Sachhinweis ihrer Bestandteile hinausgehenden Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen; damit ist sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schutzfähig (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID ; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH ).

    Vorliegend bedarf es zu der Frage, ob durch die vorgenannte neuere Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung insbesondere dazu, dass die Unterscheidungskraft bereits zu verneinen ist, wenn die als Marke angemeldete Bezeichnung bereits in einer möglichen Bedeutung beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline ; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT ; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD ), in Frage gestellt wird, aber keiner Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, da er diese Frage in der vom Anmelder genannten Entscheidung " Vorsprung durch Technik" ) bereits beantwortet hat.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10
    Danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID ).

    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID ; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH ).

    Der Verkehr wird die Anmeldemarke nicht in einem über den jeweiligen beschreibenden Sinngehalt ihrer Einzelbestandteile hinausgehenden Bedeutung verstehen, die ihm Veranlassung geben könnte, ihr einen über den Sachhinweis ihrer Bestandteile hinausgehenden Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen; damit ist sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schutzfähig (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID ; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH ).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10
    Entgegen der Ansicht des Anmelders wird die vorstehende, auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beruhende Beurteilung nicht durch dessen " Vorsprung durch Technik "-Entscheidung (vgl. EuGH GRUR 2010, 228) in Frage gestellt.

    Wie aus Rn. 57 dieser Entscheidung (vgl. GRUR 2010, 228, 231) hervorgeht, gilt die von ihm in Rn. 35 und 36 (vgl. GRUR 2010, 228, 229) aufgestellte Regel, dass Angaben, die sonst als Webeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf verwendet werden, nicht allein aus diesem Grund die Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann, nur für solche Angaben, die nicht für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibend sind.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10
    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welche nach Art. 267 AEUV, Art. 101 GG für alle nationalen Gerichte in allen Entscheidungen bindend ist, da die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989) zurückgeht und die Auslegung der europarechtlichen Normen dem Europäischen Gerichtshof als insoweit allein zuständigem gesetzlichen Richter vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, veröffentlicht auf www.juris.de), ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen.

    Von einer Vorabentscheidung durch den Europäische Gerichtshof, der insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alleiniger Richter i. S. d. Art. 101 GG ist (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, veröffentlicht auf www.juris.de), kann nur abgesehen werden, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist oder die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T." -, Slg. 1982, S. 03415, Rn. 21).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10
    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welche nach Art. 267 AEUV, Art. 101 GG für alle nationalen Gerichte in allen Entscheidungen bindend ist, da die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989) zurückgeht und die Auslegung der europarechtlichen Normen dem Europäischen Gerichtshof als insoweit allein zuständigem gesetzlichen Richter vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, veröffentlicht auf www.juris.de), ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen.

    Von einer Vorabentscheidung durch den Europäische Gerichtshof, der insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alleiniger Richter i. S. d. Art. 101 GG ist (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, veröffentlicht auf www.juris.de), kann nur abgesehen werden, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist oder die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T." -, Slg. 1982, S. 03415, Rn. 21).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10
    Danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID ).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2 ), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2 ) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington ; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler ; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit ).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline ; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT ; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD ).

    Vorliegend bedarf es zu der Frage, ob durch die vorgenannte neuere Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung insbesondere dazu, dass die Unterscheidungskraft bereits zu verneinen ist, wenn die als Marke angemeldete Bezeichnung bereits in einer möglichen Bedeutung beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline ; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT ; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD ), in Frage gestellt wird, aber keiner Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, da er diese Frage in der vom Anmelder genannten Entscheidung " Vorsprung durch Technik" ) bereits beantwortet hat.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

    Auszug aus BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10
    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID ; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH ).

    Der Verkehr wird die Anmeldemarke nicht in einem über den jeweiligen beschreibenden Sinngehalt ihrer Einzelbestandteile hinausgehenden Bedeutung verstehen, die ihm Veranlassung geben könnte, ihr einen über den Sachhinweis ihrer Bestandteile hinausgehenden Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen; damit ist sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schutzfähig (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR ; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD ; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2 ; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID ; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH ).

  • BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10

    Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht an

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BPatG, 19.05.2010 - 28 W (pat) 103/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "dentalline orthodontic products (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 14.12.1999 - 27 W (pat) 174/99

    Mangelnde Schutzfähigkeit bei fehlender Unterscheidungskraft - Wortkombination

  • BPatG, 25.11.2015 - 28 W (pat) 545/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "PRIMUS greenline" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Der weitere Wortbestandteil "line" steht für "Kollektion, Produkt- oder Ausstattungslinie" (BGH GRUR 1998, 394, 396 - Active Line; BPatG Beschluss vom 31.03.2011, Az. 28 W (pat) 589/10 - greenLINE; Beschluss vom 17.11.2011, Az. 30 W (pat) 515/10 - nanoLine).
  • BPatG, 23.01.2014 - 30 W (pat) 31/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "GREEN FUTURE COMPANY" - keine Unterscheidungskraft

    Im Sinn von "umweltgewusst" wird "green" in der Rechtsprechung des BPatG seit langem bewertet (vgl. BPatG 26 W (pat) 63/93 - The green generation; 27 W (pat) 174/99 - GREEN LABEL; 28 W (pat) 589/10 - greenLine, jeweils veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts).
  • BPatG, 25.11.2015 - 28 W (pat) 546/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "PRIMUS e-line" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Der weitere Wortbestandteil "line" steht für "Kollektion, Produkt- oder Ausstattungslinie" (BGH GRUR 1998, 394, 396 - Active Line; BPatG Beschluss vom 31.03.2011, Az. 28 W (pat) 589/10 - greenLINE; Beschluss vom 17.11.2011, Az. 30 W (pat) 515/10 - nanoLine).
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